Beratung gegen Eigenkapital: Alternative nicht ohne rechtliche Stolperfallen
Veröffentlicht am 17th Nov 2015
Bei der Beratung gegen Eigenkapital bezahlt der Auftraggeber den Erbringer von Dienstleistungen jedenfalls teilweise in Anteilen an seiner Gesellschaft. Besonders relevant ist diese Form der Bezahlung für Auftraggeber, deren Wert oder zukünftige Wertentwicklung in ihren Anteilen besteht und die nicht liquide genug sind, um den Dienstleister angemessen zu bezahlen. Typischerweise ist dies bei Venture Capital finanzierten Gesellschaften der Fall. Dienstleister können aus den Bereichen IT, Buchhaltung, Steuer- und Rechtsberatung, PR-Beratung oder Marketing kommen.
Vorteil für den Dienstleister: Er erhält einen Auftrag, den er bei Bestehen auf Geldzahlung nicht bekommen hätte. Der Dienstleister kann ein Vielfaches der normalen Vergütung erhalten; er kann aber auch mit seinem Investment vollständig ausfallen. Dienstleister sollten ihr Engagement daher genauso sorgfältig prüfen wie jeder andere professionelle Investor.
Vertrag auf dem Bierdeckel
Neben der eigentlichen Dienstleistungsvereinbarung gibt es einen Vertrag über die Gewährung der Anteile. Beide Vereinbarungen sind zunächst so auszuformulieren, als ob die jeweils andere Vereinbarung nicht existiert. Die Verknüpfung wird nur bei der Vergütung in beiden Verträgen hergestellt: Dienstleistung für Anteile.
Dennoch kommen viele Verträge nicht so zustande, dass sie eine gute Geschäftsgrundlage bilden. Es gibt immer noch Vereinbarungen auf dem sprichwörtlichen Bierdeckel, die Regelungen über die Dienstleistung oder die Anteile vollständig aussparen. Das kann dem Auftragnehmer insbesondere bei Leistungsstörungen schnell auf die Füße fallen, zum Beispiel bei Schlechtleistung, wenn der Dienstleister sich auf seinen Anteilen ausruht.
Je nach Gesellschaftsform des Wachstumsunternehmens sind beide Verträge zudem notariell zu beurkunden. Bei der haftungsbeschränkten UG und der GmbH ist dies dringend zu empfehlen. Schließlich sollte der Dienstleister darauf vorbereitet sein, dass er auch eigenes Geld investieren muss für das Stammkapital des Wachstumsunternehmens, das er übernehmen soll. Hierfür sollte die eigene Dienstleistung ausdrücklich nicht als Gegenleistung dienen.
Beide Seiten sollten berücksichtigen, dass der Dienstleister mit der Gewährung von Eigenkapital Gesellschafter wird, in der Regel bereits vor vollständiger Leistungserbringung. Er nimmt also grundsätzlich an der Willensbildung des Wachstumsunternehmens teil, ist an den Gesellschaftsvertrag und die weiteren Vereinbarungen unter den Gesellschaftern gebunden. Dies lässt sich allerdings durch eine rein schuldrechtliche, „virtuelle“ Beteiligungsvereinbarung vermeiden. Für sie besteht kein Formzwang und das wirtschaftliche Ergebnis der echten Beteiligung lässt sich auf diesem Umweg abbilden, ohne dass damit Rechte und Pflichten der Gesellschafterstellung verbunden sind. Die Gesellschafterstellung kann auch verzögert werden, durch eine Option auf die Gewährung von echten Anteilen in der Zukunft.
Umsatzsteuer wird fällig
Die Dienstleistung unterliegt in der Regel der Umsatzsteuer. Der Dienstleister muss daher eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellen und die Umsatzsteuer sollte tatsächlich gezahlt werden. Im Gegenzug kann sich die Gesellschaft den Umsatzsteuerbetrag erstatten lassen. Da die meisten Dienstleistungen durch ein Unternehmen erbracht werden, gehen die Finanzämter zudem davon aus, dass auch im Rahmen von Beratung gegen Eigenkapital eine unternehmerische Leistung erbracht wird. Deren Wert richtet sich nach den Anteilen, die der Dienstleister erhält, und in dieser Höhe realisiert er einen Ertrag in seinem Unternehmen. Das ist besonders wichtig, weil dem Dienstleister ja keine Liquidität zufließt, mit der er die Steuer bezahlen könnte.
Christian Musfeldt ist Rechtsanwalt im Berliner Büro von Osborne Clarke und berät regelmäßig Start-ups wie Investoren.