Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters

Veröffentlicht am 1st Apr 2015

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 11. Februar 2015 (7 AZR 17/13) entschieden, dass die Arbeitsvertragsparteien auch nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren können. Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts können die Arbeitsvertragsparteien eine wirksame Befristung vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses der Einarbeitung einer Nachwuchskraft dient.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist ein langjähriger Arbeitnehmer der Beklagten. Der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien enthält keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Der Kläger bezieht seit dem 21. Januar 2010 gesetzliche Altersrente. Am 22. Januar 2010 vereinbarten die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis am 31. Dezember 2010 ende. Diesen Vertrag haben die Parteien zweimal verlängert. Nachdem der Kläger um eine Weiterbeschäftigung gebeten hatte, vereinbarten die Parteien zuletzt am 29. Juli 2011, dass der Arbeitsvertrag ab 1. August 2011 mit veränderten Konditionen weitergeführt werde und am 31. Dezember 2011 ende. Dieser Vertrag enthält eine Abrede, dass der Kläger eine noch einzustellende Ersatzkraft einarbeitet.

Der Kläger begehrte vor den Arbeitsgerichten die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nicht durch eine Befristung am 31. Dezember 2011 geendet hat.

Die Entscheidung

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) wies die Klage mit Urteil vom 20. November 2012 (12 Sa 1303/12) ab. Das LAG stützte seine Entscheidung darauf, dass in der Vereinbarung vom 1. August 2011 eine wirksame Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zu sehen sei.

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) Erfolg. Das BAG verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurück.

Nach Auffassung des BAG rechtfertigt der Bezug einer gesetzlichen Altersrente alleine die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG nicht. Zusätzlich ist in diesem Fall nach Ansicht des BAG erforderlich, dass die Befristung der konkreten Nachwuchsplanung des Arbeitgebers dient. Da das LAG hierzu bislang keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hatte, verwies das BAG die Sache zurück an das LAG.

Hinweise für die Praxis

Aus der Pressemitteilung des BAG ergibt sich, dass eine rechtswirksame Befristung des Arbeitsverhältnisses aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen nach dem Erreichen des Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers grundsätzlich möglich ist. Nach Ansicht des BAG setzt dies voraus, dass die Weiterbeschäftigung zur Einarbeitung von Nachwuchskräften und damit einer konkreten Nachwuchsplanung dient. Falls dies der Fall ist, kann nach Ansicht des BAG ein sachlicher Grund für eine Befristung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG vorliegen.

Eine solche Befristung dürfte insbesondere in Fällen relevant werden, in denen der Arbeitsvertrag keine Regelung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters enthält. Falls der konkrete Arbeitsvertrag allerdings eine solche Regelung enthält, sollte zunächst geprüft werden, ob die Regelaltersgrenze durch die im Jahr 2014 eingeführte Regelung des § 41 Satz 3 SGB VI hinausgeschoben werden kann. Sofern dies im konkreten Fall möglich ist, müssen die Parteien insbesondere beachten, dass eine solche Vereinbarung nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses getroffen werden kann und der Schriftform bedarf.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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