Arbeitsrecht

BAG zeigt datenschutzrechtliche Grenzen für Auskunftsbegehren des Betriebsrats auf

Veröffentlicht am 3rd Mar 2020

Zur Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs hat der Betriebsrat die konkrete (Arbeitsschutz-)Vorgabe aufzuzeigen, deren Durchführung er überwachen will und die sein Auskunftsverlangen trägt. Ebenso hat der Betriebsrat aufzuzeigen, warum er die erstrebte Auskunft für die Wahrnehmung dieser Aufgabe benötigt. Ein darüberhinausgehender Zugriff auf personenbezogenen Daten wäre rechtswidrig. (BAG, Beschl. vom 9. April 2019 –
1 ABR 51/17).

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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