Automatischer Informationsaustausch – die wichtigsten Eckpunkte

Veröffentlicht am 23rd Jan 2015

Am 1. Januar 2015 sind die verschärften Regelungen zur Selbstanzeige in Kraft getreten. Dabei bleibt das Rechtsinstitut der strafbefreienden Selbstanzeige zwar erhalten, jedoch werden die Voraussetzungen und Konsequenzen deutlich verschärft.

Die Eckpunkte dieser Neuregelung sind:

  • Strafbefreiende Selbstanzeige nur noch bei hinterzogenen Beträgen bis zu EUR 25.000, statt wie bisher bis zu EUR 50.000
  • Zuschlag bei höheren Hinterziehungssummen nun von 10% – 20% (Statt wie bisher immer 5%)
  • Hinterziehungszinsen sind sofort zu entrichten
  • Ausdehnung des Berichtigungszeitraums auf zehn Jahre

Von besonderer Brisanz für Steuerpflichtige mit Geldanlagen im Ausland sind in diesem Zusammenhang die aktuellen Bestrebungen der Politik zum automatischen Informationsaustausch. Denn sofern eine Steuerstraftat von den Finanzbehörden bereits entdeckt ist, scheidet eine strafbefreiende Selbstanzeige für den Steuerpflichtigen gemäß § 371 Abs. 2 S. 2 der Abgabenordnung aus. Die Möglichkeit der Strafbefreiung dürfte damit verwirkt sein, sobald Informationen über die betreffenden Anlagen ausgetauscht wurden.

Maßgebliche Vorhaben der Politik auf dem Gebiet des Informationsaustausches, um der Steuerhinterziehung bei Kapitalerträgen entgegenzutreten, sind der am 21. Juli 2014 von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) veröffentlichte Vorschlag eines Automatic Exchange of Financial Account Information in Tax Matters (AEOI) und die Verabschiedung der geänderten EU-Zinsrichtlinie am 24. März 2014. Die angestrebte Transparenz soll dazu führen, dass Finanzanlagen auf Konten oder in Depots in Steueroasen im Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen tatsächlich zu versteuern sind. Durch den automatisierten Informationsaustausch zwischen den Behörden gehört das Bankgeheimnis und damit auch die Selbstanzeige in seiner derzeitigen Form zukünftig der Vergangenheit an. Es folgt eine Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

AEOI nach OECD-Vorschlag

Entwurf eines bilateralen oder multilateralen Abkommens zwischen Staaten, die Informationsaustausch betreiben (Competent Authority Agreement, „CAA“) und des (Common Reporting Standard, „CRS“). Es legt fest, welche Institute in welchem Umfang daran teilnehmen.

Zeitlicher Anwendungsbereich: Mittelfristige Etablierung in 65 Staaten (u. a. in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, USA, Schweiz, Liechtenstein, Luxenburg und auf den Cayman Islands); Einführung durch Early Adopters bereits im Jahre 2017 für das Jahr 2016.

  • Altbestandskonten sind solche, die am 31. Dezember 2015 bereits eröffnet sind.
  • Die neuen Anforderungen gelten erst für Finanzkonten, die ab dem 1. Januar 2016 eröffnet werden.
  • Altbestandskonten natürlicher Personen die am 1. Januar 2016 den Betrag von USD 1 Mio. übersteigen, müssen bis zum 31. Dezember 2016 identifiziert werden. Für alle anderen Altbestandskonten besteht eine Frist bis zum 31. Dezember 2017
  • Am 31. Dezember 2016 meldepflichtige Informationen für Finanzkonten, sind im September 2017 erstmals an die zuständige Behörde zu melden (In DE voraussichtlich: BZSt)
  • Die übrigen Informationen, die zum 31. Dezember 2017 zu identifizieren und dokumentieren sind, müssen im September 2018 erstmals gemeldet werden

Persönlicher Anwendungsbereich: Kreditinstitute, die das Einlagen- oder Depotgeschäft betreiben, bestimmte Investmentunternehmen sowie Versicherungsunternehmen, die kapitalbildende und rückkauffähige Lebens- oder Rentenversicherungsaufträge anbieten; ausgenommen:

  • Staatliche Finanzinstitute und Zentralbanken (nicht bei unternehmerischen Aktivitäten)
  • Bestimmte Altersvorsorgefonds und Kreditkartenanbieter
  • Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW)
  • Nichtstaatliche aber diesen ähnliche Finanzinstitute (geringes Risiko der Steuerhinterziehung)

Sachlicher Anwendungsbereich: Finanzkonten, deren Inhaber an einem anderen Teilnehmerstaat steuerlich ansässig sind

  • Einlagenkonten
  • Depotkonten
  • Eigen- oder Fremdkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen
  • Kapitalbildende Lebens- und Rentenversicherungsverträge

Folge: Durch das Finanzinstitut sind die folgenden Informationen zu melden: Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer jedes Kontoinhabers bzw. der beherrschenden Personen, Geburtsdatum und –ort (bei natürlichen Personen); Zusätzlich (nach nationaler Definition):

  • Bei Einlagekonten: Gesamtsaldo der erzielten Brutto-Zinserträge (nicht gemindert durch Sollzinsen)
  • Für Depotkonten: Brutto-Zinserträge, Brutto-Dividenden und der Brutto-Betrag sonstiger Erträge sowie Brutto-Erlöse aus der Veräußerung oder Rückgabe aus den im Depotkonto verwalteten und verwahrten Vermögenswerten

EU-Zinsrichtlinie

Mit der Neufassung der EU-Zinsrichtlinie setzt die EU den von der OECD entwickelten und von den G20 gebilligten einheitlichen weltweiten Standard für den internationalen, automatisierten Informationsaustausch für die Mitgliedsstaaten um, bleibt aber vom Umfang her dahinter zurück. Denn der von der OECD geplante Austausch geht insoweit weiter, als er auch Beteiligungs- und Veräußerungserträge erfasst. Die Richtlinie kann mithin nur als Zwischenschritt bezeichnet werden.

  • Änderungsrichtlinie vom 24. März 2014, welche die Defizite der bisherigen Regelung (Richtlinie 2003/48EC vom 3. Juni 2003) beseitigt. Eine Anwendung erfolgt voraussichtlich zum 1. Januar 2017, rückwirkend für das Jahr 2016.
  • Informationsaustausch von Kontodaten durch Änderung nun innerhalb der gesamten EU
  • Erweiterung des sachlichen Anwendungsbereichs. Erfasst sind nun:
  1. neben natürlichen Personen nun auch juristische Personen einschließlich Stiftungen, Fonds und Trusts sowie Personengesellschaften
  2. sämtliche Arten von Spareinkommen und Produkten, die mit Zinsen vergleichbar sind (Investmentfonds und Lebensversicherungen)
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