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Ausweitung von Energieeffizienzpflichten für Unternehmen und Rechenzentren – das sind die Eckpunkte des neuen Energieeffizienzgesetzes

Veröffentlicht am 11th Dez 2023

Am 18. November 2023 ist das neue Energieeffizienzgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz richtet sich an bestimmte Unternehmen, die öffentliche Hand und Rechenzentren. Diese sollen zum Ergreifen bestimmter Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Steigerung der Energieeffizienz, verpflichtet werden. Die öffentliche Hand soll zukünftig im Hinblick auf Energieeffizienzmaßnahmen eine Vorbildfunktion einnehmen.

Der deutsche Gesetzgeber reagiert mit dieser Gesetzesänderung auf die reformierte EU-Energieeffizienzrichtlinie. Mit Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes wurden die Anforderungen des Energiedienstleistungsgesetzes für Unternehmen erweitert. Unter anderem wurde die Pflicht zur Einrichtung von Energie- oder Umweltmanagementsystemen für Unternehmen, die einen durchschnittlichen Gesamtenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr in den letzten drei Kalenderjahren vorweisen – unabhängig von ihrem KMU-Status, eingeführt.

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes sind wie folgt:

1. Wer ist betroffen?

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr bzw. mehr als 7,5 GWh pro Jahr, Rechenzentren mit Ausnahme von Netzknoten, die öffentliche Hand und juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die mehrheitlich durch institutionelle Zuwendungen des Bundes und / oder der Länder finanziert werden.

Das verpflichtete Unternehmen ist dabei stets die kleinste rechtlich selbständige Einheit, die aus handels- und / oder steuerrechtlichen Gründen Bücher führt und bilanziert, einschließlich ihrer Zweigniederlassungen, Filialen und Betriebe. Dies ergibt sich aus der Empfehlung der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2003/361/EG).

Die Bestimmung des Gesamtendenergieverbrauchs hat auf einer Datengrundlage zu erfolgen, die nachweisbar und überprüfbar sein muss, etwa unter Heranziehung von Abrechnungen von Energieversorgungsunternehmen bzw. sonstigen Abrechnungsunterlagen für bezogene Energieträger. Sofern nachweisbare Daten zum Energieverbrauch teilweise nicht vorliegen, können plausible Schätzungen und / oder nachvollziehbare Hochrechnungen auf Basis anderweitiger Daten (z. B. Energiekennwerte) vorgenommen werden, die jedoch ebenfalls nachvollziehbar berechnet, dokumentiert und begründet werden müssen.

2. Welches Ziel wird verfolgt?

Ziel des Gesetzes ist die Steigerung der Energieeffizienz und eine daraus folgende Reduzierung des Primär- und Endenergieverbrauchs Deutschlands. Hierzu sind im Gesetz konkrete Einsparziele vorgesehen, welche über die Kalenderjahre stetig ansteigen.

3. Welche Pflichten sind geplant?

Um die Energieeinsparziele zu erreichen, sollen die öffentliche Hand, Unternehmen (abhängig von ihrem Gesamtendenergieverbrauch) und insbesondere Rechenzentren dazu verpflichtet werden, bestimmte Vorgaben zu erfüllen. Bei Nichteinhaltung bestimmter Vorschriften sind Bußgelder möglich.

3.1 Pflichten für Unternehmen

Welche Pflichten durch Unternehmen einzuhalten sind, orientiert sich maßgeblich am durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch des Unternehmens. Hierbei unterscheidet das Gesetz zwischen Unternehmen mit Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr und mehr als 7,5 GWh pro Jahr:

  • Hat das Unternehmen innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr, muss ein Energie- oder Umweltmanagementsystem eingerichtet und unterhalten werden. Es sind unterschiedliche Umsetzungsfristen vorgesehen. Zusätzlich muss das Unternehmen Mindestanforderungen erfüllen, etwa:
    • die Erfassung von Zufuhr und Abgabe von Energie, Prozesstemperaturen und verschiedenen Informationen rund um Abwärme
    • die Identifizierung und Darstellung technisch realisierbarer Endenergieeinsparmaßnahmen und Maßnahmen zur Abwärmerückgewinnung und Abwärmenutzung
    • eine Wirtschaftlichkeitsbewertung der identifizierten Maßnahmen

Hat das Unternehmen innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre einen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr, müssen innerhalb von drei Jahren konkrete, durchführbare Umsetzungspläne zu als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen erstellt und veröffentlicht werden.

(Stichproben-)Kontrollen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind ebenfalls vorgesehen. Das BAFA wird auch die Aufgaben der Bundesstelle für Energieeffizienz wahrnehmen und eine Plattform für Abwärme einrichten und unterhalten.

Ferner gilt, dass Abwärme zu vermeiden ist. Ist eine Vermeidung technisch nicht möglich, so soll die entstandene Abwärme im Bereich des Möglichen und Zumutbaren wiederverwendet werden. Ausnahmen gelten lediglich für Unternehmen mit einem durchschnittlichen jährlichen Gesamtendenergieverbrauch innerhalb der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre von 2,5 GWh oder weniger.

3.2 Besondere Pflichten für Rechenzentren

Für Rechenzentren gelten grundsätzlich ähnliche Pflichten wie für Unternehmen mit einem Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr (s.o.), insbesondere müssen sie ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten. Auch die Pflichten zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme sind grundsätzlich anwendbar.

Ausgenommen von den Regelungen sind Rechenzentren, die dem Anschluss oder der Verbindung von anderen Rechenzentren dienen und die überwiegend keine Verarbeitung der Daten vornehmen (Netzknoten), um den Breitband- und Mobilfunkausbau nicht einzuschränken.

Hauptverpflichtete dieser detaillierten Vorgaben sind Betreiber eines Rechenzentrums. Betreiber eines Rechenzentrums ist nach dem Gesetz, wer entweder Eigentümer eines Rechenzentrums oder der Flächen zur Co-Lokation ist oder vergleichbare Nutzungsrechte hat. Einige Verpflichtungen sind auch durch den sog. Betreiber von Informationstechnik einzuhalten, d. h. denjenigen, der Informationstechnik innerhalb eines Rechenzentrums mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 50 Kilowatt entweder als Eigentümer oder mit vergleichbaren Nutzungsrechten unterhält, ohne selbst Betreiber eines Rechenzentrums zu sein, in dem die Informationstechnik unterhalten wird. Der Betreiber von Informationstechnik muss beispielsweise ebenfalls ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einrichten.

Darüber hinaus sind auszugsweise folgende Maßnahmen für Rechenzentren vorzunehmen:

  • Rechenzentren müssen im Rahmen der Umsetzung des Energie- oder Umweltmanagementsystems kontinuierlich Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz ergreifen
  • Es werden detaillierte Vorgaben zur Energieverbrauchseffektivität von bestehenden und künftigen Rechenzentren mit entsprechenden Fristen gemacht. Es gelten unterschiedliche Anforderungen, die von dem Datum abhängen, an dem das Rechenzentrum in Betrieb gegangen ist oder gehen wird. Die Anforderungen steigen an, je später dies der Fall ist
  • Rechenzentren müssen ihren Strom bilanziell ab 2024 zu 50 % und ab 2027 zu 100 % aus erneuerbaren Energien beziehen. Dies spricht beispielsweise dafür, die Stromversorgung von Rechenzentren künftig verstärkt über (Corporate) Power Purchase Agreements (PPAs) sicherzustellen
  • Es werden umfangreiche Berichtspflichten geplant: Jährlich müssen z. B. Gesamtstromverbrauch, Anteil der erneuerbaren Energien am Gesamtstromverbrauch, die Effizienz des Kühlsystems und die Menge der im Rechenzentrum gespeicherten und verarbeiteten Daten gemeldet werden. Diese Daten werden in einem neuen Energieeffizienzregister für Rechenzentren gespeichert und in eine europäische Datenbank für Rechenzentren übertragen werden
  • Zudem bestehen Informationspflichten gegenüber den Kunden. Der Betreiber eines Rechenzentrums hat den einzelnen Kunden die ihnen zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr diesen gegenüber darzustellen

Teilweise sollen im Hinblick auf die vorstehenden geplanten Verpflichtungen auch Ausnahmen gelten, insbesondere bei bestimmter Abwärmenutzung und bei Rechenzentren, die vor dem 1. Januar 2027 außer Betrieb gehen.

4. Änderung des Energiedienstleistungsgesetz

Durch weitere Änderungen des Energiedienstleistungsgesetzes soll die Qualität der Energieaudits erhöht werden. Durch besser geschulte Energieauditoren sollen Unternehmen zukünftig jederzeit auf Grundlage des aktuellen Stands der Technik beraten werden, sodass Unternehmen aufgrund einer fundierten Entscheidungsgrundlage Effizienzmaßnahmen ergreifen können.

5. Was ist jetzt zu tun?

Betroffene Unternehmen und Betreiber von Rechenzentren, sowie Betreiber von Informationstechnologie sollten zeitnah die sie treffenden Pflichten und einzuhaltenden Fristen auf Grundlage des Gesetzes bewerten und rechtzeitig entsprechende Maßnahmen ergreifen.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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