Außerordentliche Kündigung wegen Anrufens einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline

Veröffentlicht am 15th Jun 2016

Das Anrufen einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline kann auch bei durch den Arbeitgeber erlaubter privater Telefonnutzung einen „an sich“ geeigneten Grund für eine fristlose Kündigung darstellen. Fehlende ausdrückliche Verbote zur Anwahl von Sonderrufnummern können aber bei der Interessenabwägung einer fristlosen Kündigung entgegenstehen (LAG Düsseldorf v. 16.09.2015 – 12 Sa 630/15).

Der Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten, welche regelmäßig weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, seit dem 1. Februar 2014 als Bürokauffrau angestellt. Unter anderem gehörte das Einscannen und Abheften eingehender Rechnungen zu ihren Aufgaben. Der Klägerin war es, wie auch allen anderen Arbeitnehmern, gestattet private Anrufe über die Telefonanlage der Beklagten zu tätigen. Eine Genehmigung, auch kostenpflichtige Sonderrufnummern in Anspruch zu nehmen, hatte die Beklagte nicht erteilt, dies aber auch nicht ausdrücklich untersagt. Im Januar 2015 nahm die Klägerin an einem Gewinnspiel eines lokalen Radiosenders teil und tätigte dabei mehrere Anrufe bei der Gewinnspielhotline. Seitens des Radiosenders erfolgte vor jedem Telefonat der Hinweis, dass der jeweilige Anruf EUR 0,50 koste.

Die eingehende Rechnung des Telefonanbieters heftete die Klägerin ab, ohne auf die von ihr gewählten und ausgewiesenen Sonderrufnummern hinzuweisen. Nachdem der Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin am 19. Februar 2015 auf die Inanspruchnahme von Sonderrufnummern ansprach, wies diese darauf hin, dass über einen Einzelverbindungsnachweis die Zuordnung dahingehend möglich sein müsse, wer die Anrufe getätigt habe. Am 20. Februar 2015 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer mit, dass sie Anrufe bei der Gewinnhotline getätigt habe und die Kosten in Höhe von EUR 18,50 übernehmen werde.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 23. Februar 2015 fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31. März 2015.

Die Klägerin wendete sich gegen die fristlose Kündigung.

Die Entscheidung

Die Klägerin war im Berufungsverfahren erfolgreich.

Das LAG wies zunächst darauf hin, dass das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden könne, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und bei Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Absolute Kündigungsgründe kenne das Gesetz nicht, so dass es immer auf eine Interessenabwägung im Einzelfall ankomme.

Das LAG entschied, dass kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB gegeben sei.

Zwar stelle das Verhalten der Klägerin eine Pflichtverletzung dar, die „an sich“ als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht komme, jedoch falle die Interessenabwägung bei Würdigung der konkreten Umstände des Falles zugunsten der Klägerin aus.

Die Beklagte habe in ihrem Betrieb die private Telefonnutzung gestattet, ohne dass diese Anrufe von den Arbeitnehmern gesondert zu zahlen seien. Für das Anrufen von kostenpflichtigen Sonderrufnummern habe es keine Regelung gegeben.

Zwar sei es für die Arbeitnehmer erkennbar, dass jedenfalls der Anruf bei einer kostenpflichtigen Gewinnspielhotline von der Gestattung zum privaten Telefonieren nicht umfasst war, jedoch wirke der Grad des Verschuldens in Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung, welche Privatanrufe erlaubt seien, nicht so schwer, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geboten sei. Auch wenn sich der Anruf bei einer privaten Gewinnspielhotline von einem „normalen“ Telefongespräch unterscheide, so bleibe es ein getätigter privater Telefonanruf.

Ein vorsätzliches oder beharrliches Verhalten könne daher nicht angenommen werden.

Weder das Verschulden, noch die wirtschaftlichen Folgen oder der bewirkte Vertrauensverlust seien so gravierend, dass eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt sei.

Hinweise für die Praxis

Die private Nutzung von Telefon und Internet am Arbeitsplatz steht immer wieder im Fokus gerichtlicher Auseinandersetzungen.

Die Entscheidung des LAG Düsseldorf zeigt, dass Regelungen zum Umgang mit privater Telefon- und Internetnutzung im Betrieb ausdrücklich zu empfehlen sind. Sofern der Arbeitgeber die private Nutzung erlauben möchte, sollte zumindest ein Verbot der Nutzung kostenpflichtiger Hotlines ausdrücklich vorgegeben werden. Dieses Verbot kann dann bei einer Interessenabwägung im Rahmen einer fristlosen Kündigung diese zu Gunsten des Arbeitgebers ausfallen lassen.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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