Arbeitgeber muss bei verspäteter Lohnzahlung EUR 40 Verzugsschadenpauschale zahlen

Veröffentlicht am 3rd Jan 2017

Ein Arbeitgeber muss pauschal 40 EUR leisten, wenn ein Arbeitnehmer seinen Lohn mit Verspätung erhält. Diese lang ungeklärte Frage wurde durch das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urt. v. 13. Oktober 2016 – 3 Sa 34/16) erstmals obergerichtlich entschieden. Der gesetzliche Anspruch auf eine Pauschale der Verzugsschäden nach § 288 Abs. 5 BGB greift nach dem LAG auch im Arbeitsrecht.

Der Sachverhalt

In dem vom LAG Baden-Württemberg entschiedenen Fall stritten die Parteien darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung geendet hat und über vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Zahlungsansprüche.

Die Klägerin war bei dem Arbeitgeber in dem Zeitraum vom 3. November 2008 bis zum 30. Juni 2009 im Rahmen eines Arbeitsvertrages als geringfügig Beschäftigte tätig. Seit dem 15. September 2014 wurde die Klägerin dann als Teilzeitkraft eingestellt. Die Parteien unterzeichneten am 15. September 2014 eine „Mitarbeitermeldung“, in der eine Erstbefristung zum 30. September 2015 vorgesehen war. Zudem enthielt die Mitarbeitermeldung Ausführungen betreffend einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG.

Die Klägerin ging nach Ablauf der Mutterschutzfrist bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres ihres Sohnes in Elternzeit. Dieser wurde am 1. September 2015 geboren.

Die Beklagte zahlte der Klägerin bis zum 30. September 2015 täglich eine Mutterschutzbeihilfe in Höhe von EUR 4,50.

Die Klägerin begehrt die Zahlung weiteren Mutterschutzzuschusses bis zum 1. November 2015 und damit EUR 144,00. Darüber hinaus verlangt sie eine Verzugskostenpauschale von EUR 40,00. Zudem verlangte sie unter anderem die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis noch fortbesteht.

Die Entscheidung

Das LAG Baden-Württemberg hat der Klägerin überwiegend Recht gegeben.

Aufgrund Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG war nach dem LAG Baden-Württemberg – unter Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) – eine sachgrundlose Befristung nicht möglich, was zum Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses führte.

Aus diesem Grunde sprach das LAG der Klägerin auch die Zahlung des Mutterschutzzuschusses in Höhe von EUR 144,00 zu.

Zu der Verzugsschadenspauschale des § 288 Abs. 5 BGB führt das LAG aus, dass diese auch im Arbeitsrecht Anwendung finde. Nach § 288 Abs. 5 BGB steht dem Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners ein Anspruch auf eine Verzugskostenpauschale von EUR 40,00 zu.

Nach dem LAG ergibt sich die Anwendbarkeit der Norm bereits aus der systematischen Stellung im Allgemeinen Teil des Schuldrechts. Es liegt nach dem LAG keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht vor.

Die Frage der Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB auf das Arbeitsrecht war lange unklar. Strittig war und ist die Anwendung insbesondere deshalb, weil nach der Norm diese Pauschale auf den Schadensersatz wegen Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen ist, es im Arbeitsrecht jedoch gerade keine Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt (§ 12a ArbGG). § 12a ArbGG verdrängt jedoch nach Auffassung des LAG die Regelung des § 288 Abs. 5 BGG nicht. Zweck der Regelung sei die pauschale Entschädigung des Gläubigers für seine internen Beitreibungs- und Mahnkosten. Aufgrund dieses Zwecks steht dem Arbeitnehmer nach dem LAG wenigstens die pauschale Abgeltung der Kosten nach § 288 Abs. 5 BGB zu, auch wenn er im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren ansonsten keine Rechtsverfolgungskosten geltend machen kann.

Die Zahlung des Mutterschutzzuschusses stelle auch eine Entgeltforderung im Sinne des § 288 Abs. 5 BGB dar. Im Arbeitsrecht sei es für die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB notwendig aber auch ausreichend, dass es sich um Forderungen handelt, welche im Gegenseitigkeitsverhältnis des Arbeitsverhältnisses stehen und damit – zumindest im weiteren Sinne – Leistung und Gegenleistung darstellen. Dies ist nach dem LAG bei dem streitgegenständlichen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld der Fall.

Im vorliegenden Fall scheiterte der Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB jedoch daran, dass die Beklagte sich nicht im Verzug befand. Die Leistung war hier aufgrund eines Umstands unterblieben, welchen sie nicht zu vertreten hatte.

Hinweise für die Praxis

Das LAG Baden-Württemberg hat mit dieser Entscheidung erstmals obergerichtlich diese höchstumstrittene praxisrelevante Fragestellung beschieden. Die Auffassung der Anwendbarkeit des § 288 Abs. 5 BGB auf das Arbeitsverhältnis scheint sich in der Rechtsprechung durchzusetzen. Jüngst hat auch das LAG Köln (Urt. v. 22. November 2016 – 12 Sa 524/16) – wenn auch mit inhaltlich etwas abweichender Begründung – dem Arbeitnehmer diese Pauschale zugesprochen. Auch nach Auffassung des LAG Köln sperrt § 12 a ArbGG den Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB nicht. Es bleibt abzuwarten, inwieweit sich auch weitere Landesarbeitsgerichte dieser Auffassung anschließen und wie sich schließlich das BAG zu dieser Frage positionieren wird.

Für die Praxis folgt daraus zunächst, dass Arbeitgeber sich zukünftig nicht nur einer Entgelt- und Verzugszinsenforderung ausgesetzt sehen werden, sondern ebenso zur Zahlung einer Verzugsschadenspauschale in Höhe von EUR 40 in Anspruch genommen werden können.

Insofern ist zu beachten, dass die Pauschale auch bei nicht vollständiger Zahlung des Entgelts anfällt.

Unklar ist derzeit noch, wie die Rechtsprechung die Frage entscheiden wird, ob die Pauschale nach dem Gesetz automatisch für jeden Monat der Nicht- oder Zu-wenig-Zahlung anfallen kann. Dies kann insbesondere bei langwierigen Kündigungsschutzprozessen zu einer doch erheblichen Summierung der Pauschale(n) führen. Es spricht aus unserer Sicht jedoch viel dafür, dass die Pauschale nur einmal anfällt, wenn die Nichtzahlung auf demselben Grund beruht (beispielweise wegen Kündigung) und durchgehend erfolgt.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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