Anrechnung von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn

Veröffentlicht am 29th Sep 2015

Im Zusammenhang mit dem seit dem 1. Januar 2015 geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) hatten mittlerweile mehrere Arbeitsgerichte in erster Instanz darüber zu entscheiden, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen. Nach dem Arbeitsgericht Herne ist ein monatlich und unwiderruflich ausgezahltes Weihnachtsgeld und zusätzliches Urlaubsgeld als Bestandteil des Mindestlohns zu werten (ArbG Herne, Urteil vom 7. Juli 2015 – Az. 3 Ca 684/15).

Der Sachverhalt

Die Klägerin ist seit August 2006 bei der Beklagten als Servicekraft in einem Restaurant beschäftigt. In dem zu Grunde liegenden Arbeitsvertrag war ursprünglich geregelt, dass die Klägerin als freiwillige und jederzeit widerrufliche Leistung ein Weihnachts- sowie ein zusätzliches Urlaubsgeld erhält. Die Vereinbarung beinhaltete zudem eine Rückzahlungsklausel.

Im Dezember 2010 vereinbarten die Parteien mit Wirkung zum 1. Januar 2011 eine Änderung der Vergütungsregelung, nach welcher das Weihnachts- und Urlaubsgeld künftig monatlich anteilig ausgezahlt werden sollte. In der Vereinbarung heißt es wörtlich:

„Die bisherigen jährlichen Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, ggf. Urlaubsgeld) werden anteilig zu 1/12 monatlich gezahlt, so dass Sie ab 1.1.2011 eine entsprechend höhere, gleichmäßige monatliche Grundvergütung erhalten. Wir sind uns einig, dass ab 1.1.2011 etwaige Ansprüche auf jährliche Sonderzahlungen nicht mehr bestehen.“

In dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin hieß es außerdem, dass etwaige Zusatzbedingungen für die jährlichen Sonderzahlungen entfielen.

Die Klägerin erhielt im Januar und Februar 2015 ein Grundgehalt, das sich aus dem regulären Stundenlohn, dem anteiligen Weihnachtsgeld und dem anteiligem Urlaubsgeld in Höhe von umgerechnet nahezu EUR 8,50 brutto pro Stunde zusammensetzte. Sie macht mit ihrer Klage geltend, dass ihr weitere Gehaltszahlungen zustünden, da die monatlichen Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht auf den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar seien.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Herne hat die Klage nahezu vollständig abgewiesen. Die Beklagte wurde zur Zahlung von EUR 0,02 – der für die beiden Monate verbleibenden Differenz zu dem Mindestlohn in Höhe von EUR 8,50 pro Stunde – verurteilt.

Das Gericht entschied, dass die Beklagte das monatlich anteilig ausgezahlte Weihnachts- und Urlaubsgeld auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen durfte.

Leistungen wie Weihnachtsgeld oder zusätzliches Urlaubsgeld seien nach der Gesetzesbegründung zum Mindestlohngesetz dann als Bestandteil des Mindestlohns zu werten, wenn die Zahlungen monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Da der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Entsenderichtlinie und zum Arbeitnehmerentsendegesetz verweist, sei diese auf den gesetzlichen Mindestlohn zu übertragen und gelte daher auch für das Mindestlohngesetz.

Das Gericht war außerdem der Ansicht, es könne dahinstehen, ob die Widerruflichkeit der Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen durch die Änderungsvereinbarung aufgehoben worden ist. Soweit eine Leistung zum Fälligkeitszeitraum monatlich gezahlt wird, werde sie bereits dadurch unwiderruflich, dass der Arbeitgeber nur mit dieser Zahlung den Mindestlohnanspruch erfüllt. Da die Zahlung damit monatlich und unwiderruflich erfolgt sei, bleibe sie mindestlohnrelevant und auch eine etwaige Rückzahlungsklausel könne sich darum auf den Gehaltsbestandteil nicht mehr beziehen.

Nach Auffassung des Gerichts wird aus der Änderungsvereinbarung auch hinreichend deutlich, dass die anteiligen Weihnachts- und Urlaubsgeldzahlungen von der Beklagten Entgeltcharakter haben und einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweisen. Sie seien daher auch „Lohn im eigentlichen Sinne“ und damit mindestlohnrelevant.

Hinweise für die Praxis

Die genaue Abgrenzung der viel diskutierten Frage, welche Vergütungsbestandteile auf den Mindestlohn anrechenbar sind, wird die Arbeitsgerichte in der nächsten Zeit noch häufiger beschäftigen. 

In zwei weiteren Fällen hatten das Arbeitsgericht Berlin (Urteil vom 4. März 2015 – Az. 54 Ca 14420/14) und das Arbeitsgericht Bautzen (Urteil vom 25. Juni 2015 – Az. 1 Ca 1094/15) nun anders entschieden. Beide Gerichte stellten für die Beurteilung, ob ein Vergütungsbestandteil auf den Mindestlohn anzurechnen ist, darauf ab, ob dieser die „Normalleistung“ des Arbeitnehmers vergütet. 

Nach den beiden Gerichten werde mit zusätzlichem Urlaubsgeld nicht die Normalleistung vergütet, da es der Kompensation von Zusatzkosten diene, die dem Arbeitnehmer während der Erholung im Urlaub entstehen. Auch eine Sonderzahlung am Jahresende, deren Höhe von der Länge der Beschäftigungszeit abhängt, diene nach Ansicht des Arbeitsgerichts Berlin dem Zweck, die Betriebstreue zu belohnen und zu fördern.

Sie könne daher auch nicht als Bestandteil des Mindestlohns zu werten sein. Dies gelte selbst für den Fall, dass die Auszahlung der Sonderzahlung monatlich anteilig erfolge.

Das Urteil des Arbeitsgerichts Herne zur Anrechenbarkeit von monatlich und unwiderruflich ausgezahltem Urlaubs- und Weihnachtsgeld hingegen ist für Arbeitsgeber zu begrüßen. Interessant ist dabei insbesondere die Entscheidung, dass monatlich ausbezahlte Vergütungsbestandteile trotz einer Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag unwiderruflich und damit mindestlohnrelevant sein können, wenn der Arbeitgeber nur mit ihnen den Mindestlohn erreicht.

Es bleibt jedoch abzuwarten, wie höhere Instanzen die Frage der Anrechenbarkeit von Vergütungsbestandteilen auf den Mindestlohn entscheiden werden. In der Praxis müssen gegebenenfalls die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen an die Rechtsprechung angepasst werden. Dies gilt insbesondere für Arbeitgeber, die zusätzlich zu dem monatlichen Grundgehalt weitere Zahlungen leisten. Problematisch bleiben dabei nach wie vor Einmalzahlungen.

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* Dieser Artikel entspricht dem aktuellen Stand zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung und spiegelt nicht notwendigerweise den aktuellen Stand des Gesetzes / der Regulatorik wider.

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