Angemessenheit der Ausbildungsvergütung nach der Verkehrsanschauung
Veröffentlicht am 12th Jun 2015
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 29. April 2015 (9 AZR 108/14) konkretisiert, wann die Vergütung eines Auszubildenden als angemessen anzusehen ist. Hintergrund der Entscheidung ist, dass Ausbildende den Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren haben. Maßgeblich für die Angemessenheit der Vergütung eines Auszubildenden ist die Verkehrsanschauung, wobei nach Ansicht des Gerichts der wichtigste Anhaltspunkt dafür die einschlägigen Tarifverträge sind.
Der Sachverhalt
Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der die qualifizierte Berufsausbildung fördert. Dazu schließt er Berufsausbildungsverträge ab. Die Ausbildung der Auszubildenden erfolgt in den Mitgliedsbetrieben des Beklagten.
Der Kläger bewarb sich im Januar 2008 bei einem Mitgliedsunternehmen des Beklagten um einen Ausbildungsplatz. Der Beklagte und der Kläger schlossen daraufhin einen Berufsausbildungsvertrag. Die Ausbildung des Klägers erfolgte in dem Unternehmen, bei dem sich der Kläger beworben hatte.
Der Kläger erhielt während des Ausbildungsverhältnisses vom 1. September 2008 bis zum 7. Februar 2012 nur ca. 55 vH der Ausbildungsvergütung nach den Tarifverträgen für die Metall- und Elektroindustrie in Bayern.
Der Kläger verlangt mit seiner Klage die Zahlung weiterer EUR 21.678,02 brutto auf der Grundlage der tariflichen Ausbildungsvergütung.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg (LAG) wies die Berufung des Beklagten zurück und stellte die Unangemessenheit der von dem Beklagten bezahlten Vergütung fest.
Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte vor dem neunten Senat des BAG keinen Erfolg.
Hintergrund der Entscheidung ist, dass Ausbildende den Auszubildenden gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BBiG eine angemessene Vergütung zu gewähren haben. Im vorliegenden Fall war daher insbesondere streitig, wann eine Vergütung angemessen ist. Das BAG hat entschieden, dass maßgeblich für die Angemessenheit die Verkehrsanschauung ist. Wichtigster Anhaltspunkt für diese sind die einschlägigen Tarifverträge. Eine Ausbildungsvergütung ist nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 vH unterschreitet.
Von einer Orientierung an den einschlägigen Tarifverträgen ist nach Ansicht des BAG auch dann auszugehen, wenn es sich bei dem Ausbildenden um einen gemeinnützigen Verein handelt. Allerdings ist eine durch Spenden Dritter finanzierte Ausbildungsvergütung, die mehr als 20 vH unter den tariflichen Sätzen liegt, noch nicht zwingend unangemessen. Vielmehr kann der Ausbildende die darauf gerichtete Vermutung widerlegen. Dafür muss der Ausbildende darlegen, dass besondere Umstände die niedrigere Ausbildungsvergütung rechtfertigen. Nach Ansicht des BAG hat der Beklagte im vorliegenden Fall gerade keine besonderen Umstände dargelegt, die geeignet sein könnten, trotz des Unterschreitens der tariflichen Ausbildungssätze um fast 50 vH die Vermutung der Unangemessenheit der vom Beklagten gezahlten Ausbildungsvergütung zu widerlegen.
Hinweise für die Praxis
Das BAG konkretisiert mit dieser Entscheidung, für die bislang nur die Pressemitteilung veröffentlicht ist, die Angemessenheit der Ausbildungsvergütung.
Nicht tarifgebundene Arbeitgeber sollten sich bei der Vergütung ihrer Auszubildenden grundsätzlich an den einschlägigen Tarifverträgen orientieren. Sofern die Ausbildungsvergütung niedriger als die tarifliche Vergütung sein soll, sollte der Arbeitgeber im Einzelfall prüfen, ob die Vergütung noch als angemessen anzusehen ist. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, ist eine Ausbildungsvergütung nach der Rechtsprechung des BAG in der Regel nicht mehr angemessen, wenn sie die in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelte Ausbildungsvergütung um mehr als 20 vH unterschreitet.