Änderung der Sozialversicherungsbeiträge und der Beitragsbemessungsgrenzen 2020
Veröffentlicht am 2nd Jan 2020
2020 sind die Beitragsbemessungsgrenzen und der paritätisch zu zahlende Zusatzbeitrag zur Krankenkasse angestiegen, während der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung leicht gesunken ist. Die Arbeitgeberzusatzkosten erhöhen sich auf maximal knapp EUR 1.350 (monatlich, West).
Krankenversicherung
Die Zusatzbeiträge sind je nach Krankenkasse unterschiedlich hoch. Sie bewegen sich im Allgemeinen zwischen 0,2% und 1,7%. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde vom Bundesministerium für Gesundheit für 2020 auf 1,1% angehoben (nach 0,9% in 2019). Der Arbeitgeber trägt hierbei wie auch im Vorjahr paritätisch den hälftigen Anteil.
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt unverändert bei 14,6%.
Pflegeversicherung
Die Beiträge zur Pflegeversicherung bleiben im Vergleich zu 2020 unverändert bei 3,05%. Auch bleibt der allein vom Arbeitnehmer zu tragende Zusatzbeitrag von 0,25% für kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahren. Der Sonderfall Sachsen bleibt bestehen: Dort trägt der Arbeitnehmer weiterhin einen höheren Anteil an dem Pflegeversicherungsbeitrag (Arbeitnehmer 2,025%; Arbeitgeber 1,025) weil der Feiertag „Buß- und Bettag“ erhalten blieb.
Rentenversicherung
Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt im Vergleich zum Vorjahr unverändert bei 18,6%.
Arbeitslosenversicherung
Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung ist um 0,1%-Punkte (von 2,5% in 2019) auf 2,4% in 2020 gesunken.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen sind gestiegen. Die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung liegt im Jahr 2020 bei monatlich EUR 4.687,50 (jährlich EUR 56.250). Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung sind auf monatlich EUR 6.900 West (EUR 6.450 Ost) bzw. EUR 82.800 West (EUR 77.400 Ost) gestiegen.
Die neuen Beiträge im Überblick
Versicherung Beitragssatz
Krankenversicherung 14,6% + Zusatzbeitrag (~1.1%)
Pflegeversicherung 3,05%
Rentenversicherung 18.6%
Arbeitslosenversicherung 2,4 %
Unfallversicherung
Die Beitragshöhe für die Unfallversicherung wird von den Berufsgenossenschaften für jedes Unternehmen individuell errechnet. Durchschnittlich beträgt der Beitrag zur Unfallversicherung 1,3%.
Umlagen
Die Umlagen U1 und U2 werden von den Krankenkassen festgelegt und sind daher unterschiedlich hoch. Zudem gibt es unterschiedliche Deckungshöhen, mit Unterschiedlichen Beitragshöhen.
Die Insolvenzgeldumlage („Umlage U3“) bleibt unverändert bei 0,06%.
Praxis Hinweis
Gerne beraten wir Sie, ob Leistungen neben einem reinen Festgehalt und/oder Bonuszahlungen in EUR sinnvoll sein können. Sowohl bei Gehältern ober- als auch unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze sind steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen wie z.B. Jobtickets, KiTa-Zuschüsse, Beiträge zum Mittagessen etc. eine für Mitarbeiter eine beliebte und auch finanziell attraktive Maßnahme
Sonja Riedemann LL.M. (LSE), Fachanwältin für Arbeitsrecht