Unternehmen, die am 24. November 2017 unter dem Begriff “Black Friday” Werbeaktionen ausrollen wollen, müssen vorsichtig sein: Die Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hongkong hat die Bezeichnung „Black Friday“ beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für zahlreiche Waren- und Dienstleistungen als Wortmarke eintragen lassen. Sie hat sich damit die alleinigen Rechte zur Nutzung der Bezeichnung “Black Friday” für den deutschen Markt gesichert und die Nutzungsrechte zwischenzeitlich an die Black Friday GmbH auslizensiert.

Bereits in den vergangenen Jahren wurden Einzelhändler, die unter der Bezeichnung „Black Friday“ Werbeaktionen durchgeführt haben, von der Black Friday GmbH abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Bei der Nutzung der Bezeichnung “Black Friday” für Werbeaktionen sollten sich Unternehmen dieses Risikos bewusst sein und gegebenenfalls sogar auf die Nutzung der Bezeichnung verzichten, um das Risiko einer Abmahnung auszuschließen.

Es lässt sich durchaus argumentieren, dass die Marke “Black Friday” vom DPMA überhaupt nicht hätte eingetragen werden dürfen, weil die Bezeichnung als Allgemeinbegriff freihaltebedürftig und damit grundsätzlich nicht monopolisierbar ist. Mit dieser Argumentation sind bis zum heutigen Tage beim DPMA bereits über 15 Anträge auf Löschung der Marke eingegangen. Solange die Marke aber nicht gelöscht worden ist, kann die Verwendung des Zeichens weiter abgemahnt werden.

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