Corona-Virus: Greift die Betriebsunterbrechungsversicherung?

Published on 16th Mar 2020

Neben gesundheitlichen Risiken bringt das Virus in der aktuellen Entwicklung auch zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen. Infolge der Verbreitung des Corona-Virus machen sich Unternehmen daher vielerorts Gedanken, ob im Falle von Betriebsschließungen oder der Quarantäne von Mitarbeitern in Folge von Corona Versicherungsschutz besteht. Im Idealfall greift eine Betriebsschließungsversicherung. Es lohnt sich, den Inhalt des Versicherungsvertrages zu prüfen, um die aktuelle Lage aus unternehmerischer Sicht richtig einschätzen und in Zweifelsfällen zügig reagieren zu können.

Ob Ihre Versicherung greift, wenn Ihr Betrieb aufgrund der Verbreitung von CoVid-19 schließen muss, hängt entscheidend von dem genauen Wortlaut Ihres Versicherungsvertrags ab. Die Inhalte sind von Versicherungsgeber zu Versicherungsgeber sehr unterschiedlich. In einigen Fällen wird die Versicherung daher wohlmöglich greifen, in anderen Fällen hingegen nicht.

Besonders entscheidend ist die Umschreibung des Versicherungsfalles. Die Formulierung ist im Idealfall weit und umfasst alle Krankheiten und Krankheitserreger, die nach §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtig sind. Ein solcher dynamischer Verweis, der sich immer nach dem aktuellen Stand der Meldepflicht richtet, umfasst nunmehr auch CoVid-19: Mit der sogenannten Corona-Verordnung wurde diese Meldepflicht auf CoVid-19 erweitert. Statt eines solchen dynamischer Verweises, enthalten Versicherungsverträge aber häufig eine Auflistung der umfassten Krankheiten und Krankheitserreger. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob die Auslistung abschließend ist oder auch die Corona-bedingte Schließung unter den Versicherungsfall fallen kann.

Im Zusammenhang mit Corona-bedingten Schließungen berufen sich die Versicherungsgeber zunehmend auf Gefahrerhöhungsklauseln, die in vielen Versicherungsverträgen enthalten sind. Solche Klauseln sehen vor, dass die Zahlungspflicht des Versicherungsgebers in bestimmten Konstellationen entfällt. Zwar kommt es auch diesbezüglich auf den genauen Wortlaut des Versicherungsvertrages an. In der Regel dürften solche Gefahrerhöhungsklauseln den Ansprüchen der Versicherungsnehmer aber nicht zwingend entgegenstehen.

Wir empfehlen in jedem Fall eine genaue Prüfung Ihrer Versicherungsverträge! Gerne unterstützen wir Sie dabei.

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