Corona und Kurzarbeit – Was ist zu beachten?
Published on 16th Mar 2020
Die Ausbreitung des Corona-Virus macht Arbeitgebern bereits zu schaffen. Vor allem Lieferengpässe und Arbeitnehmer, die aus verschiedenen Gründen zuhause bleiben müssen, beeinträchtigen die Betriebsabläufe. Das Betriebs- und damit auch das Kostenrisiko liegt grundsätzlich bei den Arbeitgebern. Eine Möglichkeit zur Abhilfe oder zumindest Abfederung der Belastung könnte die Einführung von Kurzarbeit sein. Die wichtigsten Punkte im Überblick:
Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wegen Corona möglich
Die Bundesregierung plant, die Regeln für Kurzarbeit sowie Kurzarbeitergeld („KUG“) vorübergehend zu lockern. KUG kann nur beantragt werden, wenn ein „unabwendbares Ereignis“ i.S.d. § 96 Abs. 1 Nr. 1 SGB III zu erheblichen Arbeitsausfällen führt. Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse oder behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Die Arbeitsagentur übernimmt in diesem Fall einen Teil der Entgeltzahlungen für maximal 12 Monate.
Wie hoch sind die Entlastungen für den Arbeitgeber?
Gem. § 105 SGB III beträgt das KUG 60 % bzw 67 % (bei einem Kinderfreibertrag auf der Lohnsteuerkarte von mind. 0,5) der Nettoentgeltdifferenz. Die Nettoentgeltdifferenz ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im jeweiligen Kalendermonat („Anspruchszeitraum“) ohne Arbeitsausfall erzielt hätte („Soll-Entgelt“) und dem Nettoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer im Anspruchszeitraum tatsächlich erzielt hat („Ist-Entgelt“). Die Differenz zwischen diesen beiden pauschalierten Nettobeträgen von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt ist die für die Höhe des KUG maßgebende Nettoentgeltdifferenz.
Versicherungsschutz bleibt bestehen
Während des Bezugs von KUG bleiben Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung. Die auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Details zum KUG-Verfahren
Das KUG ist für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistung beantragt werden. Arbeitgeber haben zunächst den Arbeitsausfall bei der Arbeitsagentur nach § 99 SGB III anzuzeigen (Link zum Formular). Anschließend prüft die Arbeitsagentur, ob die KUG-Voraussetzungen vorliegen. Je nach Ausgang erhält der Arbeitgeber einen Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid.
Welche arbeitsrechtlichen Hürden gibt es?
Kurzarbeit kann nicht ohne weiteres eingeführt werden. Erforderlich ist entweder eine entsprechende Ermächtigung des Arbeitgebers im Arbeitsvertrag oder eine Betriebsvereinbarung (wenn ein Betriebsrat errichtet ist) bzw. ein Tarifvertrag sein. Sollte ein Betriebsrat fehlen, müssen Arbeitgeber mit jedem einzelnen Arbeitnehmer Änderungsvereinbarungen schließen. Die einseitige Einführung von Kurzarbeit ist nicht möglich. Achtung: Ein bestehender Betriebsrat ist in jedem Fall vor Einführung von Kurzarbeit zu beteiligen (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).